Weises Urteil

Aus einer Entscheidung des Düsseldorfer Landesarbeitsgerichtes:
“Der Tritt ins Gesäß einer Mitarbeiterin gehört auch dann nicht
zur ‚betrieblichen Tätigkeit’ eines Vorgesetzten, wenn er mit
der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.”

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