Weises Urteil

Aus einer Entscheidung des Düsseldorfer Landesarbeitsgerichtes:
“Der Tritt ins Gesäß einer Mitarbeiterin gehört auch dann nicht
zur ‚betrieblichen Tätigkeit’ eines Vorgesetzten, wenn er mit
der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.“