Kennst Du Deine Rechte beim Onlinekauf? Teil 2

Wer kennt das nicht? Bestellung ist eingetroffen, aber es gibt gute Gründe, die Bestellung nicht zu behalten, sondern zu stornieren.
Also das Widerrufsformular ausfüllen (sollte bei jeder Lieferung mitgeliefert werden oder schon vorab mit der Auftragsbestätigung gekommen sein) und per Mail abschicken. Da macht es Sinn, dass man beim Outlook die Option “Zustellbetätigung anfordern” anklickt, dann kann später der Lieferant nicht sagen, dass er sie nicht bekommen hat.
Aber dann stellt man fest, dass man die Verpackung schon entsorgt oder so beschädigt hat, dass man die Lieferung nicht mit der Originalverpackung zurückschicken kann. Keine Panik, man kann mit jeder vernünftigen Verpackung sogenannte “alltäglichen” Verpackung zurückliefern, auch wenn ein paar ganz schlaue Shops in den AGBs schreiben, dass in der Originalverpackung zurückgeliefert werden muss.
Aber wie überall, es gibt auch Ausnahmen. Es gibt Artikel, die eine besonders aufwendige Verpackung haben. Ein Schmuckstück zum Beispiel, das in einer aufwendigen Verpackung ankommt. Da muss die Originalverpackung zum Rückversand genommen werden. Ist sie zerstört oder nicht mehr vorhanden, kann der Lieferant die Kosten dafür verlangen.
Und daran denken, 14 Tage nach Eintreffen der Bestellung muss der Versand erfolgt sein. Deshalb ist es wichtig, die Versandquittung, die man vom Logistiker bekommt, aufzubewahren.
– Foto Maret Hosemann / Pixelio.de –