BGH Urteile zu Ebay-Abbruchjägern und zu “Shill Bidding”.

Zwei Urteile des Bundesgerichtshofs, die praxisnäher sind, als viele Urteile, die  oft von Gerichten kommen und nur zum permanenten Kopfschütteln taugen.
Es ging um Eigengebote bei Ebay. Wer diesen Blog regelmäßig liest, weiß, dass ich von Ebay nicht viel halte. Schrecklich gestaltete Seiten auch von sog. Powersellern, unübersichtlich oder, wie es ein Kunde einmal sagte, Ebay ist Deutschlands größter Sperrmüllplatz. Kein Wunder, dass namhafte Hersteller Händlern zwar den Verkauf auf Ebay nicht verbieten (können), aber die Urheberrechte an Bildern und Texten nur für eigene Shops vrgeben.
Wer dann mit ästhetischem Empfinden , die selbstgemachten Fotos bei Ebay sieht, dreht sofort ab, es sei denn, der Preis ist nicht zu toppen.

Bekannt bei Ebay sind die Verkäufer, die ein Produkt zum Verkauf einstellen und selbst auf Ihren
Artikel bieten, um den Preis hochzutreiben. Ganz naseweise Verkäufer setzen ihre Familie einschließlich ihrer haftunfähigen Großmutter ein, mitzubieten, damit der echte Interessent
seine Gebote erhöht.
Dem hat der BGH jetzt einen Riegel vorgeschoben und einen Verkäufer verurteilt, der diese Masche wohl perfektioniert eingesetzt hatte. Dieses System nennt man „Shill Bidding“.
Der Verkäufer hatte einen alten Golf eingestellt, ein Bieter setzte € 1,50 als Gebot. Das Gebot trieb der Verkäufer durch eigene Gebote auf € 17.000 . Dem setzte der BGH zum Glück einen Riegel vor und urteilte, dass der Verkäufer durch seine Eigengebote von vornherein keinen Vertragsschluss zustande bringen, also seinen eigenen Artikel nicht selbst ersteigern könne. Dumm gelaufen, denn jetzt galt das erste Gebot von € 1,50, denn es gab keinen weiteren Bieter.
Auch wenn ich selbst bei Ebay nicht kaufe, ist es jeochfür die Kunden, die auf diesem Marktplatz kaufen, ein wichtiges Urteil.
Aber der BGH hatte gestern einen guten Tag, ein zweiter Fall wurde verhandelt. Es ging um die Abbruchjäger. Das sind diese Vögel, die nur auf der Jagd nach abgebrochenen Auktionen sind
und daraus Schadenersatzansprüche geltend machen. In diesem Fall ging es um ein Angebot, dass der Verkäufer irrtümlich mit zwei falschen technischen Angaben bei Ebay eingestellt hatte.
Aber er merkte seinen Fehler und löschte das Angebot. Völlig richtig, denn sonst hätte er etwas verkauft, was er so gar nicht hatte.
Nun hatte jedoch ein Kunde ein Gebot für € 1,00 abgegeben. Ein halbes Jahr später verlangte er vom Verkäufer Schadenersatz in Höhe von € 4.899 €, denn das Motorrad war mittlerweile anderweitig für € 4.900 verkauft.
Das Amtsgericht Bautzen entschied für den Abbruchjäger (kein Kommentar von mir), das Landgericht Görlitz gab dem Verkäufer Recht, was auch dem gesunden Menschenverstand entspricht.
Beim BGH wurde die Klage abgewiesen jedoch mit dem Hinweis, dass man das Urteil des Landgerichts Görlitz für richtig erachten würde.
Der Grund für die Klageabweisung war, dass nicht der Abbruchjäger Kläger war, sondern die Firma seines Vaters.
Wie bitte? Ich bin kein Jurist, aber ich frage mich, was hatte der Kläger nur für einen Anwalt?

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