Vorsicht Falle beim Kauf im Internet! Teil 1

TrustedShops ist bekannt dafür, dass die Mitgliedsshops streng geprüft werden, rechtlich, nach Bonität und ob alle Standards für einen einwandfreien Verkauf eingehalten werden. Grund für uns, schon seit 2004 Mitglied zu sein und unsere Shops überprüfen zu lassen.. TrustedShops informiert aber auch die Verbraucher über ihre Rechte, damit sie nicht auf Maschen unseriöser Internethändler hereinfallen. Hier ein paar Fallen, auf die man sich nicht einlassen muß, sie sind rechtlich unhaltbar:

1. Ersatzlieferung gleichwertiger Artikel

„Sollte ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein, senden wir Ihnen in Einzelfällen einen qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel (Ersatzartikel) zu.“

Richtig ist:
Solche Klauseln berücksichtigen nicht das Interesse der Kunden an bestimmten Funktions- und Nutzungsmerkmalen oder einem bestimmten Design und sind daher unwirksam. Dies hat der Bundesgerichtsgerichtshof bereits 2005 entschieden. Haben sie eine rote Kaffeemaschine bestellt, kann der Händler Ihnen nicht ohne Weiteres eine blaue zusenden.

2. Verkürzung der Gewährleistungsfrist

„Die Gewährleistungsrechte erlöschen sechs Monate nach Lieferung.”

Richtig ist:
Die Ware, welche Sie kaufen, muss frei von Sachmängeln sein. Andernfalls stehen Ihnen Gewährleistungsrechte zu. Diese Rechte verjähren nach zwei Jahren. Innerhalb der ersten sechs Monate muss der Händler beweisen, dass die Ware bei Übergabe noch mangelfrei war, danach müssen Sie beweisen, dass der Mangel bereits von Anfang an vorhanden war.

Von diesen Regelungen darf der Händler in seinen AGB nicht abweichen, insbesondere kürzere Verjährungsfristen können nicht vereinbart werden. Doch keine Regel ohne Ausnahmen: Handelt es sich um gebrauchte Ware, so kann die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr begrenzt werden.

3. Sofortige Rügepflicht

„Der Kunde hat die angelieferte Ware unverzüglich nach Lieferung auf Transportschäden zu untersuchen.“

Richtig ist:
Eine derartige Einschränkung der Gewährleistungsansprüche ist unzulässig, da das Gesetz keine Rügepflichten für Verbraucher kennt. Sie haben zwei Jahre Zeit um die Mängel geltend zu machen (innerhalb des ersten halben Jahres findet jedoch eine Beweislastumkehr zu Ihren Gunsten statt). Sollte ein Paket aber offensichtlich beschädigt bei Ihnen ankommen, sollten Sie es der Einfachheit halber direkt beim Paketboten reklamieren.

Weitere Falllen folgen.

Kommentar (1) Schreibe einen Kommentar

  1. Ist schon erstaunlich, welche Tricks sich Unternehmen und / oder Speditionen einfallen lassen um den Endverbraucher übers Ohr zu hauen. Danke für die Tipps.

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